Rechtsprechung
BGH, 14.11.2014 - 3 StR 392/14 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 213 StGB; § 49 StGB
Rechtsfehlerhafte Ablehnung des minder schweren Falls beim Totschlag (zusätzliche Berücksichtigung gesetzlich vertypter Milderungsgründe nach Gesamtabwägung) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 23 Abs 2 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 212 StGB, § 213 StGB, § 261 StPO
Strafverfahren wegen versuchten Totschlags: Berücksichtigung des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrunds bei Ablehnung eines minder schweren Falls - IWW
§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB, § 212 Abs. 1 StGB, § 213 2. Alt. StGB, § 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
- Wolters Kluwer
Anforderungen an das Vorliegen eines minder schweren Falls des Totschlags
- rewis.io
Strafverfahren wegen versuchten Totschlags: Berücksichtigung des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrunds bei Ablehnung eines minder schweren Falls
- ra.de
- datenbank.nwb.de
Strafverfahren wegen versuchten Totschlags: Berücksichtigung des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrunds bei Ablehnung eines minder schweren Falls
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Trier, 21.03.2014 - 8032 Js 15064/13
- BGH, 14.11.2014 - 3 StR 392/14
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2015, 111
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 27.04.2010 - 3 StR 106/10
Strafzumessung; Totschlag in einem minder schweren Fall (allgemeine …
Auszug aus BGH, 14.11.2014 - 3 StR 392/14
Jedenfalls hat es nicht bedacht, dass nach Ablehnung des Vorliegens eines minder schweren Falles auf der Grundlage einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände bei der weitergehenden Prüfung, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, gegebene gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe (hier: nur versuchte Tat) zusätzlich zu berücksichtigen sind (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - 3 StR 106/10, NStZ-RR 2010, 336).
- BGH, 27.10.2020 - 3 StR 338/20
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Prüfung eines minder schweren Falles beim …
Danach ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass das Tatgericht bei der Prüfung des minder schweren Falles neben den allgemeinen Strafzumessungsumständen zusätzlich die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene Gesamtabwägung einbezogen hat (…vgl. zu den Maßstäben st. Rspr., etwa BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 - 1 StR 629/14, BGHR StGB § 213 Alternative 2 Verneinung 4 Rn. 9 f.; vom 14. November 2014 - 3 StR 392/14, juris Rn. 3).